SFDR statement

SFDR statement

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

Verpflichtende Angaben gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit im Finanzdienstleistungssektor (EU) 2019/2088 („Offenlegungs-VO“):

A.    EOS Partners GmbH / EOS Beteiligungs GmbH & Co. KG (jeweils: “EOS”)

Datum der Veröffentlichung: März 2021
Datum der Aktualisierung: Oktober 2024

I.    Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken1 (Artikel 3 Offenlegungs-VO)

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken ist Bestandteil der Methode zur Generierung von Anlagemöglichkeiten von EOS, der Investitionsentscheidungen sowie der laufenden Portfolio- und Asset-Management-Aktivitäten.

EOS ist sich der Bedeutung der Identifizierung, Bewertung und des Managements wesentlicher Nachhaltigkeitsrisiken als integraler Bestandteil der Geschäftstätigkeit bewusst.

Die Richtlinie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken von EOS schafft einen umfassenden Rahmen für die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen.

II.    Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren) (Artikel 4 Offenlegungs-VO)

EOS berücksichtigt nicht die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren und verwendet daher nicht die die in Anhang I der technischen Regulierungsstandards (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288, „RTS“) aufgeführten Indikatoren, um potenzielle nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten. Da die Offenlegungs-VO, die Verordnung (EU) 2020/852 („Taxonomie“) und die zugehörigen RTS relativ neue Rechtsakte sind, gibt es bisher sehr wenig bis keine praktischen Erfahrungen zur Anwendung der jeweiligen Regelungen. Daher würden bei der Anwendung dieser Bestimmungen auf die von EOS verfolgten Strategien wesentliche rechtliche Unsicherheiten bestehen. Zudem sind die Portfoliogesellschaften von EOS in der Regel kleine und mittleren Unternehmen (KMU), welche grundsätzlich einen kleineren ökologischen Fußabdruck hinterlassen, der den erheblichen Aufwand, der mit der Berücksichtigung von PAI verbunden ist, (noch) nicht rechtfertigen würde.

Außerdem werden KMU durch die zusätzliche Datenerhebung vergleichsweise stärker belastet und damit in ihren Wachstumsmöglichkeiten eingeschränkt. Wenn und soweit die Rechtsunsicherheiten beseitigt werden und sich eine praktikable Markt- und Verwaltungspraxis in dieser Hinsicht entwickelt, wird EOS zu gegebener Zeit die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen überprüfen.

III.    Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 Offenlegungs-VO)

EOS (zusammen mit ihren Tochtergesellschaften und kontrollierten verbundenen Unternehmen, „EOS“) hat eine Vergütungspolitik (die „Vergütungspolitik“) festgelegt, die für alle EOS Gesellschaften gilt. Die Vergütungspolitik wird von mehreren Organen und Einrichtungen innerhalb von EOS erarbeitet, gebilligt, umgesetzt und überwacht. Die Vergütungspolitik gilt abgesehen von wenigen Ausnahmen für alle Mitarbeiter von EOS.

Die Vergütungspolitik wurde mit dem Ziel, die Geschäftsstrategie, Unternehmenswerte und langfristige Interessen von EOS zu unterstützen, erarbeitet. Dies geschieht u.a. durch die Möglichkeit, bei der Festlegung individueller Vergütungspakete die Ermittlung, Bewertung und Steuerung von Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Zu den wichtigsten Grundsätzen dieser Vergütungspolitik gehören die Förderung einer angemessenen Risikokultur (auch im Hinblick auf den Umgang mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten) und die Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften.

Das in der Vergütungspolitik vorgesehene Rahmenwerk für Performancemanagement und Boni wurde so konzipiert, dass es wirksames Risikomanagement fördert, insbesondere durch:

  • Sicherstellung, dass bei der Leistungsbeurteilung die Einhaltung der Risikomanagementanforderungen in vollem Umfang berücksichtigt wird, wobei alle relevanten Arten aktueller und künftiger Risiken, einschließlich Nachhaltigkeitsrisiken, abgedeckt werden;
  • Nutzung von Systemen zur verzögerten Entlohnung unter Verwendung von Co-Investment- und Carried-Interest-Vereinbarungen für leitende Angestellte, um einen Interessengleichlauf von Mitarbeitern und Drittinvestoren zu fördern. Sollte der Wert des jeweiligen zugrundeliegenden Investmentportfolios sinken (sei es aufgrund eines Nachhaltigkeitsrisikos oder aus anderen Gründen), wird der Wert der Beteiligungen des Mitarbeiters entsprechend reduziert; und
  • Kürzung der verzögerten, variablen Vergütung für leitende Angestellte unter bestimmten Umständen, z. B. für den Fall, dass das Unternehmen, in dem der betreffende Angestellte tätig ist, ein erhebliches Versagen des Risikomanagements oder einen erheblichen Rückgang der finanziellen Leistung (von EOS im alleinigen Ermessen zu bestimmen) erleidet (einschließlich im Zusammenhang mit einem Nachhaltigkeitsrisiko bei einer Investition).

B.    EOS Beteiligungs GmbH & Co. KG

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

I.    Zusammenfassung

Finanzprodukt: EOS Beteiligungs GmbH & Co. KG („EOS I”)

EOS I berücksichtigt bei ihren Investitionsentscheidungen und Überwachungsprozessen bestimmte ökologische und/oder soziale Merkmale, strebt jedoch keine nachhaltigen Investitionen im Sinne der Offenlegungs-VO an.

Nachhaltigkeitsrisiken werden in allen Phasen des Investitionsprozesses jedes Produkts in Bezug auf jede einzelne Beteiligungsmöglichkeit berücksichtigt.

Das Investmentteam ist verpflichtet, ein Tool zur Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken als Teil des dem Investment Committee vorgelegten Berichts zu verwenden.

Die Nachhaltigkeitsrisikomatrix ist ein Tool, mit dem die anfänglichen Nachhaltigkeitsrisiken für eine Reihe ausgewählter Bereiche, die für das betreffende Produkt relevant sind, bewertet werden können. Zudem kann festgestellt werden, wo zusätzliche Untersuchungen oder Due-Diligence-Prüfungen zu Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Nachhaltigkeitsrisiken während des Investitionsprozesses erkannt und gemindert werden.

Bei der Nachhaltigkeitsrisikomatrix müssen Due Diligence Questionnaires durch  ein Mitglied des Investmentteams von EOS ausgefüllt werden und jeder Deal muss im Laufe des Investitionsprozess zweimal bewertet werden: bei der vorläufigen Investitionsgenehmigung und bei der finalen Investitionsgenehmigung. EOS verpflichtet sich, die Einhaltung ihrer ESG-Standards auf der Ebene ihrer Management- und Beratungsgesellschaften, Fonds und anderen Anlageprodukten und Portfoliounternehmen sicherzustellen. Soweit sich ESG-Risiken verwirklichen, erstellt EOS in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Portfoliounternehmen einen ESG-Aktionsplan, um sicherzustellen, dass die ESG-Ziele und -Standards vollständig eingehalten werden. Sollte ein wesentliches Risiko festgestellt werden, welches nicht durch einen ESG-Aktionsplan behoben werden kann, so nimmt der Compliance-Beauftragte gemeinsam mit dem Investment Committee eine Neubewertung der Beteiligung vor und entscheidet über geeignete Maßnahmen.

II.    Kein nachhaltiges Investitionsziel

Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.

III.    Ökologische und soziale Merkmale des Finanzprodukts

EOS I verpflichtet sich nicht, nachhaltige Investitionen im Sinne der Offenlegungs-VO oder mit einem an der Verordnung (EU) 2020/852 (der „EU-Taxonomie“) ausgerichteten Umweltziel zu tätigen. Allerdings strebt EOS I an, dass alle ihre Investitionen mit den von EOS I beworbenen ökologischen und sozialen Merkmalen übereinstimmen werden.

Daher wird EOS I weder direkt noch indirekt in Unternehmen oder andere Einrichtungen investieren, für sie bürgen oder sie anderweitig finanziell oder auf andere Weise unterstützen, die einen nennenswerten Umsatz aus der direkten Beteiligung an folgenden Bereichen erzielen:

Tabak, alkoholische Produkte, Waffen, Munition, Glücksspiel, Kasinos, Pornografie, illegale Aktivitäten, Immobilienbesitz, Asset-Stripping, genetisch veränderte Organismen (GVO) oder ähnliche Bereiche.

IV.    Anlagestrategie

EOS I beabsichtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein Portfolio von Eigenkapital- und eigenkapitalähnlichen Mehrheits- oder, auf opportunistischer Basis, qualifizierten Minderheitsbeteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen hauptsächlich im EWR-Raum und in der Schweiz aufzubauen, zu halten und zu verwalten.

Die Anlagestrategie steuert die Anlageentscheidungen auf der Grundlage von Faktoren wie Anlageziele und Risikotoleranz. EOS I beabsichtigt, ökologische oder soziale Merkmale zu fördern, indem EOS I weder direkt noch indirekt in Unternehmen oder andere Einrichtungen investieren, für sie bürgen oder sie anderweitig finanziell oder auf andere Weise unterstützen wird, die einen nennenswerten Umsatz aus der direkten Beteiligung an folgenden Bereichen erzielen:

Tabak, alkoholische Produkte, Waffen, Munition, Glücksspiel, Kasinos, Pornografie, illegale Aktivitäten, Immobilienbesitz, Asset-Stripping, genetisch veränderte Organismen (GVO) oder ähnliche Bereiche.

Die Bewertung der Grundsätze guter Unternehmensführung von Portfoliounternehmen ist Teil der rechtlichen Due-Diligence-Prüfung von EOS I, soweit diese Grundsätze gesetzlich verankert sind.

V.    Aufteilung der Investitionen

EOS I wird 100 % ihres Kapitals in Beteiligungen investieren, die den von EOS I geförderten und beworbenen ökologischen und sozialen Merkmalen entsprechen.

EOS I verpflichtet sich nicht, nachhaltige Investitionen mit einem an der EU-Taxonomie ausgerichteten Umweltziel zu tätigen und wird daher keinen Mindestanteil an Investitionen in ermöglichenden Tätigkeiten oder Übergangstätigkeiten haben.

VI.    Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale

Um die von EOS I beworbenen und geförderten ökologischen und sozialen Merkmale zu erreichen, wählt EOS seine Investitionsmöglichkeiten in der Vorinvestitions- und Investitionsphase sorgfältig aus. EOS führt bei allen potenziellen Investitionen eine Negativprüfung durch, um ungeeignete Investitionen auszuschließen.

Während des gesamten Investitionsprozesses, bestehend aus

  • der Vorinvestitionsphase (Sourcing und Screening),
  • der Investitionsphase (Due Diligence),
  • der Haltephase (Portfoliomanagement, Überwachung, Berichterstattung) und
  • der Exit-Phase (Leistungsbewertung, Offenlegung),

wird EOS die unter VII. beschriebene Methoden anwenden, um Informationen zu sammeln und ihre Übereinstimmung mit der Förderung der ökologischen und sozialen Merkmale zu bewerten. Darüber hinaus lässt EOS seine ESG-Bemühungen von einem externen Prüfer zertifizieren.

VII.    Methoden für ökologische oder soziale Merkmale

Die Methodik von EOS I besteht in der strikten Einhaltung der unter III. genannten Ausschlussliste. EOS I wird die Ausschlussliste in jedem Teil des Investitionsprozesses berücksichtigen.

VIII.    Datenquellen und -verarbeitung

Abgesehen von der Due Diligence-Prüfung (wie unten unter X. näher beschrieben), der Überwachung und der regelmäßigen Kommunikation zwischen EOS und den Portfoliounternehmen von EOS I, führt EOS keine weiteren Nachforschungen oder Untersuchungen auf regelmäßiger Basis durch, zumindest solange die von den Portfoliounternehmen gemeldeten Daten keinen Anlass zu begründeten Zweifeln geben.

IX.    Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten

In manchen Portfoliounternehmen wird EOS I als Minderheitsgesellschafter beteiligt sein. Die rechtlichen Grenzen dieser Position erlauben es EOS I nicht, die vollständige Einhaltung aller Anforderungen der Offenlegungs-VO zu gewährleisten. Insbesondere kann EOS I nicht sicherstellen, dass ausreichende Daten zur Verfügung gestellt werden. EOS geht auch davon aus, dass bestimmte ESG-Überwachungs- und Berichterstattungspflichten eine wirtschaftlich unverhältnismäßige Belastung für die meist kleinen Managementteams ihrer Portfoliounternehmen darstellen würden.

X.    Sorgfaltspflicht

Die Prüfung, wie sich die beabsichtigte Investition von EOS I in das potenzielle Portfoliounternehmen zu den geförderten ökologischen und sozialen Merkmalen verhält, wird im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung vor der Investition durchgeführt. Weitere Überprüfungen können über diesen Due-Diligence-Prozess und die regelmäßige Überwachung hinaus durchgeführt werden, wenn und soweit EOS es für angemessen hält, in einem bestimmten Fall eine Ad-hoc-Überprüfung durchzuführen. EOS beabsichtigt nicht, externe Dienstleister mit der Bewertung der sozialen Merkmale einer potenziellen Investition zu beauftragen.

XI.    Mitwirkungspolitik

Die Bewertung der Grundsätze guter Unternehmensführung von Portfoliounternehmen ist teilweise in die rechtliche Due-Diligence-Prüfung von EOS I integriert, soweit diese Grundsätze gesetzlich verankert sind.

XII.    Bestimmter Referenzwert

EOS verwendet bei seinen Anlageentscheidungen keine Referenzwerte. Stattdessen arbeitet EOS mit absoluten Werten, um die Nachhaltigkeitsleistung seiner Investitionen zu bewerten. Dieser Ansatz ermöglicht es EOS, sich auf die tatsächlichen Auswirkungen und Verbesserungen der einzelnen Portfoliounternehmen zu konzentrieren, anstatt sie mit einem externen Standard zu vergleichen, der die einzigartigen Aspekte der EOS-Investitionen möglicherweise nicht vollständig erfasst.

C.    EOS Beteiligungs II GmbH & Co. KG

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen

I.    Zusammenfassung

Finanzprodukt: EOS Beteiligungs II GmbH & Co. KG („EOS II”)
EOS II berücksichtigt bei ihren Investitionsentscheidungen und Überwachungsprozessen bestimmte ökologische und/oder soziale Merkmale, strebt jedoch keine nachhaltigen Investitionen im Sinne der Offenlegungs-VO an.

Nachhaltigkeitsrisiken werden in allen Phasen des Investitionsprozesses jedes Produkts in Bezug auf jede einzelne Beteiligungsmöglichkeit berücksichtigt.

Das Investmentteam ist verpflichtet, ein Tool zur Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken als Teil des dem Investment Committee vorgelegten Berichts zu verwenden.

Die Nachhaltigkeitsrisikomatrix ist ein Tool, mit dem die anfänglichen Nachhaltigkeitsrisiken für eine Reihe ausgewählter Bereiche, die für das betreffende Produkt relevant sind, bewertet werden können. Zudem kann festgestellt werden, wo zusätzliche Untersuchungen oder Due-Diligence-Prüfungen zu Nachhaltigkeitsrisiken erforderlich sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Nachhaltigkeitsrisiken während des Investitionsprozesses erkannt und gemindert werden.

Bei der Nachhaltigkeitsrisikomatrix müssen Due Diligence Questionnaires durch ein Mitglied des Investmentteams von EOS ausgefüllt werden und jeder Deal muss im Laufe des Investitionsprozess zweimal bewertet werden: bei der vorläufigen Investitionsgenehmigung und bei der finalen Investitionsgenehmigung. EOS verpflichtet sich, die Einhaltung ihrer ESG-Standards auf der Ebene ihrer Management- und Beratungsgesellschaften, Fonds und anderen Anlageprodukten und Portfoliounternehmen sicherzustellen. Soweit sich ESG-Risiken verwirklichen, erstellt EOS in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Portfoliounternehmen einen ESG-Aktionsplan, um sicherzustellen, dass die ESG-Ziele und -Standards vollständig eingehalten werden. Sollte ein wesentliches Risiko festgestellt werden, welches nicht durch einen ESG-Aktionsplan behoben werden kann, so nimmt der Compliance-Beauftragte gemeinsam mit dem Investment Committee eine Neubewertung der Beteiligung vor und entscheidet über geeignete Maßnahmen.

II.    Kein nachhaltiges Investitionsziel

Mit diesem Finanzprodukt werden ökologische oder soziale Merkmale beworben, aber keine nachhaltigen Investitionen angestrebt.

III.    Ökologische und soziale Merkmale des Finanzprodukts

EOS II verpflichtet sich nicht, nachhaltige Investitionen im Sinne der Offenlegungs-VO oder mit einem an der Verordnung (EU) 2020/852 (der „EU-Taxonomie“) ausgerichteten Umweltziel zu tätigen. Allerdings strebt EOS II an, dass alle ihre Investitionen mit den von EOS II beworbenen ökologischen und sozialen Merkmalen übereinstimmen werden.

Daher wird EOS II weder direkt noch indirekt in Unternehmen oder andere Einrichtungen investieren, für sie bürgen oder sie anderweitig finanziell oder auf andere Weise unterstützen, die einen nennenswerten Umsatz aus der direkten Beteiligung an folgenden Bereichen erzielen:

Tabak, alkoholische Produkte, Waffen, Munition, Glücksspiel, Kasinos, Pornografie, illegale Aktivitäten, Immobilienbesitz, Asset-Stripping, genetisch veränderte Organismen (GVO) oder ähnliche Bereiche.

IV.    Anlagestrategie

EOS II beabsichtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein Portfolio von Eigenkapital- und eigenkapitalähnlichen Mehrheits- oder, auf opportunistischer Basis, qualifizierten Minderheitsbeteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen hauptsächlich im EWR-Raum und in der Schweiz aufzubauen, zu halten und zu verwalten.

Die Anlagestrategie steuert die Anlageentscheidungen auf der Grundlage von Faktoren wie Anlageziele und Risikotoleranz. EOS II beabsichtigt, ökologische oder soziale Merkmale zu fördern, indem EOS II weder direkt noch indirekt in Unternehmen oder andere Einrichtungen investieren, für sie bürgen oder sie anderweitig finanziell oder auf andere Weise unterstützen wird, die einen nennenswerten Umsatz aus der direkten Beteiligung an folgenden Bereichen erzielen:

Tabak, alkoholische Produkte, Waffen, Munition, Glücksspiel, Kasinos, Pornografie, illegale Aktivitäten, Immobilienbesitz, Asset-Stripping, genetisch veränderte Organismen (GVO) oder ähnliche Bereiche.

Die Bewertung der Grundsätze guter Unternehmensführung von Portfoliounternehmen ist Teil der rechtlichen Due-Diligence-Prüfung von EOS II, soweit diese Grundsätze gesetzlich verankert sind.

V.    Aufteilung der Investitionen

EOS II wird 100 % ihres Kapitals in Beteiligungen investieren, die den von EOS II geförderten und beworbenen ökologischen und sozialen Merkmalen entsprechen.

EOS II verpflichtet sich nicht, nachhaltige Investitionen mit einem an der EU-Taxonomie ausgerichteten Umweltziel zu tätigen und wird daher keinen Mindestanteil an Investitionen in ermöglichenden Tätigkeiten oder Übergangstätigkeiten haben.

VI.    Überwachung der ökologischen oder sozialen Merkmale

Um die von EOS II beworbenen und geförderten ökologischen und sozialen Merkmale zu erreichen, wählt EOS seine Investitionsmöglichkeiten in der Vorinvestitions- und Investitionsphase sorgfältig aus. EOS führt bei allen potenziellen Investitionen eine Negativprüfung durch, um ungeeignete Investitionen auszuschließen.

Während des gesamten Investitionsprozesses, bestehend aus

  • der Vorinvestitionsphase (Sourcing und Screening),
  • der Investitionsphase (Due Diligence),
  • der Haltephase (Portfoliomanagement, Überwachung, Berichterstattung) und
  • der Exit-Phase (Leistungsbewertung, Offenlegung),

wird EOS die unter VII. beschriebene Methoden anwenden, um Informationen zu sammeln und ihre Übereinstimmung mit der Förderung der ökologischen und sozialen Merkmale zu bewerten. Darüber hinaus lässt EOS seine ESG-Bemühungen von einem externen Prüfer zertifizieren.

VII.    Methoden für ökologische oder soziale Merkmale

Die Methodik von EOS II besteht in der strikten Einhaltung der unter III. genannten Ausschlussliste. EOS II wird die Ausschlussliste in jedem Teil des Investitionsprozesses berücksichtigen.

VIII.    Datenquellen und -verarbeitung

Abgesehen von der Due Diligence-Prüfung (wie unten unter X. näher beschrieben), der Überwachung und der regelmäßigen Kommunikation zwischen EOS und den Portfoliounternehmen von EOS II, führt EOS keine weiteren Nachforschungen oder Untersuchungen auf regelmäßiger Basis durch, zumindest solange die von den Portfoliounternehmen gemeldeten Daten keinen Anlass zu begründeten Zweifeln geben.

IX.    Beschränkungen hinsichtlich der Methoden und Daten

In manchen Portfoliounternehmen wird EOS II als Minderheitsgesellschafter beteiligt sein. Die rechtlichen Grenzen dieser Position erlauben es EOS II nicht, die vollständige Einhaltung aller Anforderungen der Offenlegungs-VO zu gewährleisten. Insbesondere kann EOS II nicht sicherstellen, dass ausreichende Daten zur Verfügung gestellt werden. EOS geht auch davon aus, dass bestimmte ESG-Überwachungs- und Berichterstattungspflichten eine wirtschaftlich unverhältnismäßige Belastung für die meist kleinen Managementteams ihrer Portfoliounternehmen darstellen würden.

X.    Sorgfaltspflicht

Die Prüfung, wie sich die beabsichtigte Investition von EOS II in das potenzielle Portfoliounternehmen zu den geförderten ökologischen und sozialen Merkmalen verhält, wird im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung vor der Investition durchgeführt. Weitere Überprüfungen können über diesen Due-Diligence-Prozess und die regelmäßige Überwachung hinaus durchgeführt werden, wenn und soweit EOS es für angemessen hält, in einem bestimmten Fall eine Ad-hoc-Überprüfung durchzuführen. EOS beabsichtigt nicht, externe Dienstleister mit der Bewertung der sozialen Merkmale einer potenziellen Investition zu beauftragen.

XI.    Mitwirkungspolitik

Die Bewertung der Grundsätze guter Unternehmensführung von Portfoliounternehmen ist teilweise in die rechtliche Due-Diligence-Prüfung von EOS II integriert, soweit diese Grundsätze gesetzlich verankert sind.

XII.    Bestimmter Referenzwert

EOS verwendet bei seinen Anlageentscheidungen keine Referenzwerte. Stattdessen arbeitet EOS mit absoluten Werten, um die Nachhaltigkeitsleistung seiner Investitionen zu bewerten. Dieser Ansatz ermöglicht es EOS, sich auf die tatsächlichen Auswirkungen und Verbesserungen der einzelnen Portfoliounternehmen zu konzentrieren, anstatt sie mit einem externen Standard zu vergleichen, der die einzigartigen Aspekte der EOS-Investitionen möglicherweise nicht vollständig erfasst.

1.) „Nachhaltigkeitsrisiko“ bezeichnet „ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte“ (Artikel 2 Nr. 22 Offenlegungs-VO).